Gesetze / Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung

2. WindSeeV

§ 13 Ölgehalt des Drainagewassers

Stand: 28.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%202/13#abs-1 (1) Bei Einsatz eines Leichtflüssigkeitsabscheiders darf anfallendes Drainagewasser einen Ölgehalt von 5 Milligramm je Liter nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%202/13#abs-2 (2) Der Träger des Vorhabens hat den Ölgehalt des Drainagewassers im Ablauf mittels Sensoren kontinuierlich zu überwachen. Die mit den Sensoren gemessenen aktuellen Werte müssen aus der Ferne auslesbar sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%202/13#abs-3 (3) Der Träger des Vorhabens hat durch automatische Ventile sicherzustellen, dass bei einem Überschreiten des Grenzwerts nach Absatz 1 das Drainagewasser nicht in die Meeresumwelt eingeleitet wird.

§ 12 § 14